Regelung für Kursarbeiten
Die Kursarbeiten sind ein
wesentlicher Bestandteil der Zeugnisnoten und der Abiturqualifikation.
Sie bedürfen daher einer gründlichen und sorgfältigen Vorbereitung.
Wichtige persönliche Termine – z. B. Ausbildungsveranstaltungen,
Teilnahme an Wettbewerben, Trainingslagern, etc. – sind dem MSS-Leiter
in den ersten beiden Wochen des Schuljahres
mitzuteilen.
Kursarbeitstermine
Die Termine werden nach der Erstellung des Plans über den Untis-Messenger in der Gruppe des jeweiligen Jahrgangs bekanntgegeben.
Durchführung:
- Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist gehalten, sich pünktlich in dem Raum einzufinden, in dem die Kursarbeit geschrieben wird.
- Während der Kursarbeit dürfen nur die von der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer angezeigten Materialien und Unterlagen verwendet werden.
- Die Schultaschen und evtl. mitgeführte Handys werden an der von der Lehrperson bestimmten Stelle deponiert. Sie verbleiben nicht am Arbeitsplatz der Schülerin bzw. des Schülers. Wird ein eindeutiger Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, so schließt die aufsichtführende Lehrerin bzw. der aufsichtführende Lehrer die Schülerin bzw. den Schüler von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis aus und erteilt die Note ungenügend.
Verhinderung:
- Kann eine Schülerin bzw. ein Schüler aufgrund einer Erkrankung nicht an einer Kursarbeit teilnehmen, muss ein am Tag der betreffenden Kursarbeit erstelltes ärztliches Attest vorgelegt werden, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass der Schüler krankheitshalber die Schule vom … bis zum … nicht besuchen kann.
- Die Schülerin bzw. der Schüler muss die Schule am Tag der Kursarbeit informieren und spätestens am dritten Tag der Erkrankung das Attest vorlegen. Bloße Bescheinigungen über den Arztbesuch während der Schulzeit genügen nicht.
- Andere Entschuldigungsgründe bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Die Führerscheinprüfung z.B. wird nicht als Entschuldigung anerkannt.
- Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis, so wird die nicht erbrachte Leistung als nicht feststellbar festgehalten. Hierfür wird die Note ungenügend erteilt (vgl. SchO § 54,2).