Ab dem Schuljahr 2019/2020 steht die MSS-Broschüre nicht mehr in einer Druckfassung, sondern in digitaler Form zur Verfügung.  Die MSS-Broschüre kann unter der Adresse "www.mss.rlp.de“ aufgerufen werden.



Allgemeine Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz

Mit dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 traten in der MSS 11 neue Bestimmungen in Kraft. Informationen zur

  • Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (21.07.2010; Amtsblatt Nr. 8/2010, S. 230)
  • Abiturprüfungsordnung (21.07.2010; Amtsblatt Nr. 8/2010, S. 238)
  • Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (16.06.2010, Amtsblatt Nr. 9/2010, S. 306)

sind auf der Website zur MSS des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zu finden.

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Ein freiwilliger Rücktritt aus einer Jahrgangsstufe in die nächst tiefere Stufe ist möglich

  • am Ende von 11/2, falls die Zulassung zu Jahrgangsstufe 12 erreicht ist,
  • am Ende von 12/1 oder am Ende von 12/2,
  • vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung.

Leistungsbeurteilung und Notengebung

Immer wieder werden Fragen nach dem Verfahren der Notengebung in der MSS gestellt. Daher wird im Folgenden auf die wichtigsten Aspekte noch einmal hingewiesen:

  • Auch in der MSS werden alle Schülerleistungen nach dem sechsstufigen Notensystem beurteilt. Erst in einem zweiten Schritt wird jede Note in eine Punktzahl umgerechnet. (ÜSchO § 48)
  • Dies gilt für sämtliche Einzelnoten genauso wie für Halbjahresnoten und Jahresnoten.
  • Gemäß der ÜschO gibt es nur ganze Noten, keine Bruchteile. Tendenzen nach oben oder nach unten (z.B. 3+, 3-) werden bei der Ermittlung der Gesamtnote bzw. der Zeugnisnote berücksichtigt.
  • Wenn für die Ermittlung von Zeugnisnoten eine Gewichtung verschiedener Einzelnoten vorgeschrieben ist (z.B. Jahresnote 11, ÜSchO § 80, Absatz 8, Nr. 1, Satz 2), dann erfolgt die Ermittlung der Zeugnisnote durch Gewichtung der Einzelnoten unter Berücksichtigung ihrer Tendenz und nicht durch eine Mittelwertrechnung mit Punktzahlen. Welche Zeugnisnote in Zweifelsfällen festgelegt wird, ist eine pädagogische, keine rechnerische Entscheidung.
  • Es muss nicht bei allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses die gleiche Anzahl sonstiger Leistungsnachweise vorliegen, wohl aber jeweils eine hinreichende Anzahl.
  • Sonstige Leistungen dürfen auch unterschiedlich gewichtet werden, allerdings muss die Gewichtung bei allen Schülerinnen und Schülern, von denen die gleiche Leistung gefordert wurde, gleich sein.

Änderung der Fächerbelegung

Für alle Fächerwahlen gilt, dass sie sich nach dem Fächerangebot und den Gegebenheiten der Schule richten müssen. Daher besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Kurs. Die Belegung der innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer ist für die gesamte Oberstufe verbindlich. Nur im Ausnahmefall ist eine Änderung der Fächerwahl innerhalb der ersten zehn Wochen nach Beginn der Einführungsphase möglich („Umwahl“); die Schulleitung legt hierfür einen Termin fest. Die Änderung kann aber nur innerhalb des bestehenden Stundenplans erfolgen. Wer bei dieser Umwahl ein Grund- oder Leistungsfach neu belegt, muss fehlende Kenntnisse in diesem Fach selbstständig aufarbeiten.

Termin für eine Umwahl am Johannes-Gymnasium:           10.10.2022

Wer eine Umwahl vornehmen möchte, kann dies der MSS-Leitung am Montag, 10.10.22, mitteilen. Die MSS-Leitung prüft, ob eine Umwahl erfolgen kann, eventuell durch Nachfrage bei den betroffenen Fachlehrer/innen.

Bis Donnerstag, 13.10.22, teilt die MSS-Leitung mit, ob eine Umwahl erfolgen kann, und gibt ein entsprechendes Formular aus, das von den Eltern unterschrieben werden muss. Die neue Fächerbelegung gilt ab dem 13.10.22, so dass der neue Unterricht sofort besucht werden kann. Das Formular ist bis zum 03.11.22 an die MSS-Leitung zurückzugeben. Wird das Formular nicht rechtzeitig zurückgegeben, gilt wieder die alte Fächerbelegung.

Ein außerhalb der Pflichtstundenzahl belegtes Grundfach kann nur am Ende eines Halbjahres abgegeben werden.


Besondere Regelungen des Johannes-Gymnasiums

1. Krankheitsbedingte Abwesenheit

1.1. Kann ein Schüler wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen, so werden die Fehlstunden vom Stammkurslehrer entschuldigt, wenn die Entschuldigung in der ersten Stammkursstunde nach dem Fehlen vorgelegt wird. Die Schule ist unverzüglich zu informieren. Ist absehbar, dass der Schüler länger fehlen wird, informiert er spätestens am dritten Tag die Schule (vgl. SchO § 37). Wird der Unterricht länger als drei Tage versäumt, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

1.2. Wenn ein Schüler im Laufe der Unterrichtszeit wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen möchte, dann muss er sich abmelden (beim Fachlehrer der nächsten Stunde, beim Stammkursleiter, beim MSS-Leiter oder im Sekretariat).

1.3. Entschuldigungen können von volljährigen Schülern selbst unterschrieben werden, die Schule kann aber die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten verlangen.

1.4. Bei mehr als drei unentschuldigten Stunden erscheint ein Vermerk auf dem Zeugnis. Zusätzlich kann eine Mahnung der Konferenz an die Erziehungsberechtigten versandt werden, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass künftig deren Unterschrift unter einer Entschuldigung notwendig ist.

1.5. Sollte dem Fachlehrer aufgrund der Fehlstunden eine fundierte Leistungsfeststellung nicht möglich sein, dann kann der Kurs von der Konferenz aberkannt werden. Wird mehr als ein Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag des Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als ,,nicht anerkannt" ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet (vgl. SchO § 54,3).

2. Versäumnis bei Kursarbeiten

2.1. Kann ein Schüler aufgrund einer Erkrankung nicht an einer Kursarbeit teilnehmen, muss ein am Tag der betreffenden Kursarbeit erstelltes ärztliches Attest vorgelegt werden, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass der Schüler krankheitshalber die Schule vom … bis zum … nicht besuchen kann. Der Schüler sollte die Schule vor Beginn der Kursarbeit informieren und muss spätestens am dritten Tag der Erkrankung das Attest vorlegen. Bloße Bescheinigungen über den Arztbesuch während der Schulzeit genügen nicht. Andere Entschuldigungsgründe bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Die Führerscheinprüfung z.B. wird nicht als Entschuldigung anerkannt.

2.2. Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis, so wird die nicht erbrachte Leistung als nicht feststellbar festgehalten. In diesem Fall wird die Note ungenügend erteilt (vgl. SchO § 54,2).

3. Nicht krankheitsbedingte Abwesenheit

3.1. Bei Abwesenheit wegen einer schulischen Veranstaltung durch die Teilnahme an einer Kursarbeit in einem anderen Fach oder die Teilnahme an einer Exkursion, Studienfahrt, Sportveranstaltung, Chor- oder Orchesterprobe, am Schüleraustausch u. ä.) ist keine schriftliche Entschuldigung erforderlich. Die versäumten Stunden werden nicht als Fehlstunden aufgeführt.

3.2. Bei Abwesenheit wegen im Voraus bekannter privater Termine (z.B. Führerschein, Vorstellungsgespräche, berufskundliche Veranstaltungen, Familienfeiern u. a.) hat der Schüler so früh wie möglich beim Stammkurslehrer eine Beurlaubung bis zu drei Unterrichtstagen zu beantragen, beim Schulleiter eine Beurlaubung für mehr als drei Unterrichtstage und bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien. Eine nachträgliche Entschuldigung unter Berufung auf einen der oben genannten Anlässe ist nicht möglich. Die aus den genannten Anlässen entstandenen Fehlstunden werden auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Schüler informieren die betroffenen Lehrer vor der Abwesenheit.


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